ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER TH. GEYER LABORFACHMESSE LABSOLUTIONSLIVE
1. Allgemeine Vertragsbestimmungen
1.1. Maßgebend für das Rechtsverhältnis zwischen dem Teilnehmer (im folgenden „Aussteller“ genannt) und der Th. Geyer GmbH & Co. KG (im folgenden „Th. Geyer“ genannt) sind die nachfolgenden Bedingungen in Kombination mit dem Anmeldeformular. Abweichende Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Als Schriftform gilt auch eine Bestätigung per E-Mail.
1.2. Das Anmeldeformular ist vom Aussteller schriftlich an Th. Geyer zu senden. Als Schriftform gilt auch die Zusendung per E-Mail.
1.3. Der Aussteller gibt sein Einverständnis dazu, dass seine Daten zum Zweck der Vertragsdurchführung elektronisch gespeichert und an Dienstleistungspartner von Th. Geyer weitergegeben werden.
1.4. Vertragsgrundlage für die Teilnahme als Aussteller an den Veranstaltungen sind neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die organisatorischen, technischen und übrigen Bestimmungen, die den Ausstellern vor Veranstaltungsbeginn zugehen. Ergänzend dazu ist die Hausordnung des Betreibers der jeweiligen Veranstaltungsörtlichkeit vom Aussteller zu beachten und einzuhalten.
1.5. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht.
1.6. Alle im Rahmen der Messe digital oder analog erfassten Leads werden ausschließlich von Th. Geyer ausgewertet und weiterverfolgt. Der Aussteller verpflichtet sich, die im Rahmen der Veranstaltung analog erfassten Leadbögen, unmittelbar nach Messeende an den Veranstalter zu übergeben, um die unverzügliche Weiterbearbeitung durch Th. Geyer sicherzustellen.
2. Standfläche und Platzierung
2.1. Die Standfläche bestimmt sich nach den der Anmeldung zugrunde liegenden Angaben „laufende Tischfläche“ in Metern.
2.2. Im Bedarfsfalle kann die Standfläche auch ohne Tische genutzt werden (z. B. für Sicherheitsschränke). Das Aufstellen einer Werbewand ist möglich, wenn sie nicht über die gebuchte Standfläche hinausragt.
2.3. Im Standpreis enthalten ist ein 220 V-Stromanschluss. Sonderwünsche sind gesondert anzufragen.
2.4. Die Platzierung erfolgt durch Th. Geyer und darf nur mit dessen Zustimmung geändert werden.
2.5. Besondere Wünsche (z. B. Platzierung, Nachbarschaft, Konkurrenzausschluss, Standgestaltung, etc.) werden nach Möglichkeit berücksichtigt – ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
3. Fachvorträge
3.1. Vom Aussteller kann kostenfrei ein Fachvortrag (kein reiner Produktvortrag) gehalten werden. Es besteht jedoch kein Anrecht darauf. Die Vortragszeiten werden von Th. Geyer nach Verfügbarkeit, Thematik und zeitlichem Eingang vergeben.
3.2. Der Aussteller verpflichtet sich, innerhalb von maximal drei Wochen nach der Veranstaltung, Teilnahmezertifikate für den Vortrag zu erstellen und den Teilnehmern zukommen zu lassen.
4. Präsenzpflicht
4.1. Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand während der gesamten Öffnungszeiten – durchgehend – geöffnet zu halten und zu betreuen.
4.2. Der Aufbau muss bis zur Eröffnung der Ausstellung abgeschlossen sein.
4.3. Der Abbau darf erst nach dem offiziellen Ende der Veranstaltung erfolgen und sollte dann innerhalb von ca. 2 Std. vollständig abgeschlossen sein.
5. Verpflegung
5.1. In der Regel findet am Vorabend der jeweiligen Fachmesse ein Ausstellerabend statt – die Teilnahme ist kostenfrei. Der Veranstaltungsort wird rechtzeitig bekanntgegeben. Die vorherige Anmeldung ist zwingend erforderlich.
5.2. Die Verpflegung am Messetag ist für unsere Aussteller kostenfrei. Für das Mittagessen ist die jeweils am Veranstaltungsort gültige Regelung maßgebend, über die der Aussteller rechtzeitig durch Th. Geyer informiert wird.
6. Haftung und Bewachung
6.1. Th. Geyer obliegt keine Obhutpflicht für den Stand und/oder die Exponate. Diese ist ebenso wie die Gewährleistung der brandschutztechnischen Sicherheit vom Aussteller wahrzunehmen.
6.2. Th. Geyer haftet weder für Personen- noch für Sachschäden. Th. Geyer empfiehlt daher den Abschluss einer eigenen Sach- und Haftpflichtversicherung durch den jeweiligen Aussteller.
6.3. Alle Standmaterialien müssen schwer entflammbar nach DIN 4102-1 mindestens B1 sein.
6.4. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch seine Veranstaltungsbeteiligung gegenüber Dritten verursacht werden einschließlich der Schäden in den Räumlichkeiten und deren Einrichtungen. Für die Inhalte von Werbeanzeigen, Prospekten und sonstigen Informationsunterlagen ist ausschließlich der Aussteller verantwortlich.
7. Durchführung der Veranstaltung
7.1. Th. Geyer obliegt die Entscheidung, die Veranstaltung tatsächlich durchzuführen. Demzufolge gilt die Anmeldung des Ausstellers zunächst als Vertragsangebot. Der Vertragsschluss kommt erst zustande, wenn Th. Geyer nicht spätestens 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn die Veranstaltung aus triftigen Gründen abgesagt hat. Ebenso behält sich Th. Geyer vor, den Veranstaltungsort (Stadt, Veranstaltungsstelle), sowie den Veranstaltungstag, je nach Umstand, bis zu 30 Tage vor der jeweiligen Veranstaltung zu verschieben.
7.2. Die Veranstaltung kann aufgehoben werden aufgrund höherer Gewalt oder anderer nicht von Th. Geyer zu vertretenden Gründen. Dies gilt ebenfalls, wenn Th. Geyer zu der Einschätzung kommt, dass die Zahl der Anmeldungen nicht für eine erfolgreiche Durchführung der Veranstaltung ausreichend erscheint. Die Teilnahmegebühr wird dann nicht fällig. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
8. Werbung, Marketing, Presse
8.1. Werbung ist innerhalb des Standes zulässig. Außerhalb des Ausstellerstandes – insbesondere auf Tischen, Wandflächen, in Treppenhäusern, sowie in den Gängen der Ausstellungshallen – ist Werbung nur in Abstimmung mit Th. Geyer gestattet.
8.2. Es sind nur Werbemaßnahmen zulässig, die nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen, und die keinen weltanschaulichen oder politischen Charakter haben. Optische, sich bewegende und akustische Werbemittel, musikalische Wiedergaben und Produktpräsentationen sind unter Einhaltung gesetzlicher/behördlicher Bestimmungen erlaubt, soweit andere Aussteller nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Th. Geyer ist berechtigt, die Veröffentlichung, die Ausgabe und das Zurschaustellen von Werbemitteln, die zur Beanstandung Anlass geben können, zu untersagen und vorhandene Bestände des Werbematerials für die Dauer der Veranstaltung sicherzustellen.
8.3. Th. Geyer ist für die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung berechtigt, den Namen und das Logo des Ausstellers unentgeltlich auf Werbe- und Marketingmaterialien (z.B. Anzeigen, Webseiten) zu nutzen. Der Aussteller ist verpflichtet, Th. Geyer ein Logo in entsprechender Qualität und Anforderung zur Verfügung zu stellen.
8.4. Der Aussteller stimmt zu, dass die auf den Messen fotografierten Bilder (Sach- und Personenaufnahmen) zur Bewerbung der LABSOLUTIONS live genutzt werden dürfen.
9. Fälligkeit der Zahlungen, Rücktritt, Änderungen
9.1. Die vereinbarten Gebühren (Miete der Ausstellungsfläche, Vorauszahlungen für Nebenkosten, Werbemaßnahmen, etc.) sind mit Zugang der Rechnung fällig.
9.2. Kosten für An- und Abreise, Übernachtungen und ähnliche sind vom Aussteller selbst zu tragen.
9.3. Nach Zulassung ist ein Rücktritt vom Vertrag ganz oder teilweise durch den Aussteller nicht mehr möglich. Gleiches gilt für zusätzlich vereinbarte weitere Leistungen. Th. Geyer erklärt sich jedoch ausdrücklich mit einer schriftlichen Aufhebung des Vertrags bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn gegen Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 50 % der vereinbarten Gebühren einverstanden. Erfolgt eine Aufhebung des Vertrags später als 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn, fallen 100 % der vereinbarten Gebühren an.
10. Rechtswahl und Gerichtsstand
10.1. Sofern der Aussteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für alle aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Gerichtsstand unser Geschäftssitz in Renningen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Ausstellers zuständig ist.
10.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Mündliche Vereinbarungen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch Th. Geyer.
11.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
Stand: 01.12.2023